Der Verein
Der Verein der Freunde der Clermont-Ferrand-Hauptschule wurde am 3. März 2005 gegründet.
der Vorstand
die Satzung
Geschichte des Vereins
Der Vorstand
| 1. Vorsitzende Sabine Schwestak |
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| 1. Stellvertreter Winfried Wolf |
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| 2. Stellvertreter Helmut Wich-Fähndrich |
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| Schriftführer Manfred Lehner |
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| Schriftführerin Ulrike Danzer |
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| Kassenprüfer: Wolfgang Zuckerer, Rudolf Nusko |
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Die Satzung
§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Clermont-Ferrand-Hauptschule in Regensburg e. V.“.
§2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg
§3 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Erziehung an der Clermont-Ferrand-Schule. Dies wird verwirklicht dadurch, dass ehemalige Schüler, Lehrer und Eltern von Schülern sowie Freunde und Gönner die Möglichkeit erhalten, ideelle und finanzielle Leistungen zum Besten von Schule und Schülern zu erbringen, vor allem dann, wenn der Sachaufwandsträger für die Verwirklichung bestimmter Bildungsziele nicht ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stellen kann. Außerdem ist der Verein bestrebt, die Belange der Hauptschule in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Verbindung mit den ehemaligen Schülern und Lehrern aufrechtzuerhalten.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögen
Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind
- das Kapitalvermögen
- die Beiträge der Mitglieder,
- Zuwendungen und Schenkungen
- Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen kultureller Natur und
- Gewinne (z. B. Zinserträge).
Diese Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können werden
- ehemalige Schülerinnen und Schüler
- ehemalige und noch aktive Lehrer,
- ehemalige und noch aktive Elternbeiratsmitglieder,
- Freunde und Gönner, die dem Vereinszweck durch persönliche oder finanzielle Leistungen dienlich sein wollen,
- Juristische Personen.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, im übrigen mit einer schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung, welche nur zum Schuljahresende wirksam wird. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied, das trotz Aufforderung zwei Jahre keinen Beitrag entrichtet hat, aus der Vereinsliste zu streichen.
- Der Vorstand kann bei vereinsschädigendem Verhalten die Beendigung der Mitgliedschaft anordnen. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, wird durch den Vorstand ein Mindestbeitrag je Jahr festgelegt.
§ 7 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr.
§ 8 Vorstand
- Die Vorstandschaft des Vereins besteht auch dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassier.
- Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.
- Jede der in § 8 Nr. 2 genannten Personen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Stellvertreter den ersten Vorsitzenden nur dann vertreten, wenn dieser verhindert ist.
- Der Vorstandschaft stehen der Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter und jeweils ein Delegierter des Lehrerkollegiums, des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung beratend zur Seite.
- Über die Verwendung der Gelder entscheidet die Vorstandschaft entsprechend der eingereichten Vorschläge. Hierbei dürfen nicht mehr Mittel ausgegeben werden als im Vereinsvermögen zur Verfügung stehen.
- In der Jahreshauptversammlung werden durch Zuruf zwei Kassenprüfer bestimmt, die jährlich bis spätestens 1. Dezember die Kassengeschäfte des vorausgegangenen Geschäftsjahres prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen des Vereins werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung durchzuführen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende beruft jährlich zu Beginn des Schuljahres, spätestens im Dezember, die Jahreshauptversammlung ein und gibt Zeit, Ort und Tagesordnung den Mitgliedern spätestens acht Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung zur Kenntnis.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Kassenberichts des Kassiers sowie des Berichts der beiden Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstands für den Berichtszeitraum,
- die Wahl des Vorstands,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern auf Zuruf,
- die Behandlung der Anträge von Mitgliedern,
- die Genehmigung von Satzungsänderungen
- Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Wenn ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag es verlangt, muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen eines Monats ab Zugang des Antrags durchführen.
§ 10
Wahlen
Die Vorstandschaft wird ausschließlich von Mitgliedern des Vereins für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich.
§ 11
Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Anwesenden ist geheim und schriftlich abzustimmen.
§ 12
Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens bis 1. Oktober des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich dem Vorsitzenden vorgelegt werden.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 13
Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
- In der eigens für die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung muss ein Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen.
- Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen – nach Abzug der Verbindlichkeiten –der Clermont-Ferrand-Hauptschule zur Verfügung zu stellen. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- Für die Liquidation ist der amtierende Vorstand verantwortlich, sofern nicht die Mitglieder-versammlung anders bestimmt.
§ 14
Schlussbestimmungen
- Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen
- Diese Satzung tritt nach Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Verein der Freunde der Clermont-Ferrand-Hauptschule e. V.




